Zustimmung für Cookies darf nicht vorausgewählt sein

| Florian Moritz

Lange herrschte Unsicherheit, jetzt ist klar: Ein bereits im Voraus eingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteiligt den Nutzer. Cookies speichern bei der Benutzung des Internets Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite wird mit ihrer Hilfe der Nutzer und seine Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren.

 

Mit Urteil vom letzten Oktober hat der europäische Gerichtshof für den Einsatz von Cookies, die für die Funktionalität einer Website nicht zwingend erforderlich sind, eine grundsätzliche Einwilligungspflicht bestätigt. Um diese rechtskonform umzusetzen, sind vor allem differenzierte und informierende Cookie-Banner vor dem Setzen der Cookies zu nutzen.

 

Immer häufiger finden wir daher bei unserem ersten Besuch auf einer Webseite zwei oder mehr Checkboxen zum Thema Cookies, das sogenannte differenzierte Cookie Opt-in. Eine der Checkboxen ist häufig bereits mit einem voreingestellten Häkchen versehen - hierbei werden lediglich sogenannte Session-Cookies gesetzt, welche notwendig für das Betreiben einer Webseite sind.

 

In einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es darum, ob auch die zweite Checkbox, welche die Zustimmung von Cookies für werbliche Zwecke abfragt, automatisch gesetzt werden darf.

 

Der BGH entschied, dass es nach geltendem EU-Recht nicht zulässig ist, dass den Besuchern der Webseite das Verneinen von analytischen Cookies nur durch selbstständiges Entfernen des Häkchens in der Checkbox ermöglicht wird. In der Fachsprache wird dies auch Opt-out genannt. Das Gegenstück dazu - das Opt-in-Verfahren - sieht dagegen vor, dass der Webseitennutzer den Cookies für marketingtechnische Zwecke aktiv zusagt - also sein Häkchen im besten Falle selbst setzt. Wenn Sie dies nun auf das echte Leben übertragen wollen, dann sitzen Sie im Restaurant und bestellen sich einen leckeren Salat. Der Kellner erscheint zehn Minuten später, zwar mit Ihrem Salat, er stellt Ihnen aber auch die hausgemachte Linsensuppe auf den Tisch - schließlich haben Sie der Linsensuppe ja nicht aktiv widersprochen.

  

Rechtssicheres Setzen der Cookies mit KIWI.

  

Haben Sie schon umgestellt? KIWI. möchte, dass Ihre Webseite rechtssicher ist. Cookies für Marketingzwecke dürfen nur mit aktivem Opt-in des Nutzers gesetzt werden. Wie werden die Cookies auf Ihrer Seite abgefragt? Müssen Ihre Besucher überhaupt im Voraus zustimmen? Wir beraten Sie gerne zu einer individuell passenden Cookie-Lösung für Ihre Webseite. Kontaktieren Sie uns jetzt und sorgen Sie für mehr Transparenz und Klarheit - auch gegenüber Ihren potenziellen Kunden auf Ihrer Webseite.

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